Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Storckverlag

I. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

II. Zahlung

Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 2% Skonto, oder Zahlung ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

 

III. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

IV. Lieferung

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

 

V. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 

VI. Verwahren

Vorlagen, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden
sind, pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

VII. Eigentum, Urheberrecht

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
    Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Daten, Klischees, Lithographien
    und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden,
    Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, sofern
    keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

VIII. Bundesdatenschutzgesetz

Die sich aus dem Vertragsverhältnis mit Ihnen ergebenden Daten werden bei uns
gespeichert und maschinell verarbeitet. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz werden
diese Daten nur zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck genutzt (gem. §§ 26 und 34 BDSG).

 

IX. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.

 

X. Zusätzliche Vereinbarungen bei Zeitschriftenbezug

  1. Das Abonnement beginnt nach der ersten bezahlten Lieferung. Es kann jeweils 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres durch Einschreiben gekündigt werden. Andernfalls verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr.
  2. Auflagen-Reduzierungen können aus technischen Gründen nur mit einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung durchgeführt werden. Ist aus einem triftigen Grund eine Reduzierung notwendig, so verlängert sich jeweils das Abonnement, bis die insgesamt bestellte Anzahl Exemplare abgenommen ist.
  3. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder Nichtabnahme einer Sendung wird der Rechnungsbetrag zuzüglich Versandkosten für die ganze Vertragsdauer sofort im voraus fällig.
  4. Bei Lohnerhöhungen und Papierpreissteigerungen ist der Verlag berechtigt, die Bezugspreise zu erhöhen, ohne daß dadurch die Abnahmeverpflichtung des Abonnenten erlischt.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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