|
|
 |
 |
 |
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Storckverlag
|
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Zahlung
Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 2% Skonto, oder
Zahlung ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
III. Zahlungsverzug
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach
Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung
aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten
Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
IV. Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber
mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug
so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material)
verlangt werden.
- Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers insbesondere Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
V. Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht
mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an
die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt
für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers
zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer
geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat,
bei dem Auftragnehmer eintrifft.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe
des Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten
Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung
für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn,
dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß
die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
VI. Verwahren
Vorlagen, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende
Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt worden
sind, pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet
der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VII. Eigentum, Urheberrecht
- Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Daten, Klischees,
Lithographien
und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden,
Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, sofern
keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
VIII. Bundesdatenschutzgesetz
Die sich aus dem Vertragsverhältnis mit Ihnen
ergebenden Daten werden bei uns
gespeichert und maschinell verarbeitet. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz
werden
diese Daten nur zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck genutzt (gem. §§ 26 und 34 BDSG).
IX. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen
in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
X. Zusätzliche Vereinbarungen bei Zeitschriftenbezug
- Das Abonnement beginnt nach der ersten bezahlten Lieferung.
Es kann jeweils 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres durch Einschreiben
gekündigt werden. Andernfalls verlängert es sich jeweils
um ein weiteres Jahr.
- Auflagen-Reduzierungen können aus technischen Gründen
nur mit einer Frist von 3 Monaten ab Mitteilung durchgeführt
werden. Ist aus einem triftigen Grund eine Reduzierung notwendig,
so verlängert sich jeweils das Abonnement, bis die insgesamt
bestellte Anzahl Exemplare abgenommen ist.
- Bei Nichterfüllung des Vertrages oder Nichtabnahme einer
Sendung wird der Rechnungsbetrag zuzüglich Versandkosten
für die ganze Vertragsdauer sofort im voraus fällig.
- Bei Lohnerhöhungen und Papierpreissteigerungen ist der
Verlag berechtigt, die Bezugspreise zu erhöhen, ohne daß
dadurch die Abnahmeverpflichtung des Abonnenten erlischt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
|
|
|
 |
 |
 |